Glossar

Du weißt, was die Rote Karte im Fußball bedeutet, hast aber noch nie von der Rot-Weiß-Rot-Karte gehört? Kein Problem! Hier findest du viele nützliche Informationen und Erklärungen zu Begriffen, die dir im Lauf des Spiels begegnen werden.

Abschiebung

Wird der Asylantrag einer Asylwerberin/eines Asylwerbers in letzter Instanz rechtsgültig abgelehnt, so muss sie/er innerhalb einer bestimmten Frist, meist einige Wochen, aus Österreich ausreisen. Kann oder will er/sie das nicht, so kann die Polizei die Ausreise zwangsweise durchsetzen.

„Afrikanischer Weltkrieg“

Der Zweite Kongokrieg, wegen der Verwicklung zahlreicher afrikanischer Staaten auch als „Afrikanischer Weltkrieg“ oder „Afrikas (erster) Weltkrieg“ bezeichnet, fand von 1998 bis 2003 auf dem Gebiet der Demokratischen Republik Kongo statt. Mehrere untereinander zerstrittene Rebellengruppen versuchten, die Regierung in Kinshasa zu stürzen, die selbst erst im ersten Kongokrieg 1997 an die Macht gekommen war. Beide Seiten wurden massiv von mehreren anderen afrikanischen Staaten unterstützt. Nach weiteren langen Verhandlungen wurde 2002 ein Friedensvertrag unterzeichnet und 2003 nahm eine Allparteienregierung ihre Arbeit auf, die 2006 freie Wahlen durchführte. Die genaue Zahl der Kriegsopfer ist unbekannt: Hochrechnungen gehen vage von mehr als drei Millionen Toten infolge des Krieges aus, wobei nur eine kleine Minderheit davon tatsächlich Gewaltopfer war. Unter der Annahme, dass die Hochrechnungen korrekt sind, ist der Zweite Kongokrieg der blutigste Krieg seit 1945. Unabhängig davon tobt in den Ostprovinzen Kivu und Ituri seit 1994 ein Milizkrieg, der bis heute andauert.

Anerkennung ausländischer Zeugnisse

Ein ausländischer Bildungsabschluss (Schule, Universität) wird als einem österreichischen Abschluss gleichwertig anerkannt, wenn Inhalt und Umfang der Ausbildung vergleichbar sind. Die Nostrifizierung (= Gleichstellung) kann bei jeder Universität, die ein entsprechendes Studium anbietet, bzw. für Schulabschlüsse beim Unterrichtsministerium beantragt werden. Unter Umständen müssen Zusatzprüfungen abgelegt werden.

Arbeitserlaubnis

Wer innerhalb von 14 Monaten 52 Wochen lang legal beschäftigt war und zur Niederlassung berechtigt ist, kann um eine Arbeitserlaubnis ansuchen. Die Arbeitserlaubnis ist die „2. Stufe“ der legalen Arbeit in Österreich, eine persönliche Berechtigung eines Ausländers/ einer Ausländerin zur Arbeit in einem Bundesland, und gilt höchstens zwei Jahre (mit Möglichkeit zur Verlängerung, wenn man einen Arbeitsplatz und eine Aufenthaltserlaubnis (Niederlassungsbewilligung) hat). Ansuchen dürfen ferner auch EhegattInnen und minderjährige Kinder von AusländerInnen mit Arbeitserlaubnis, wenn sie selbst seit mindestens einem Jahr niedergelassen sind.

Asyl(verfahren)

Asyl kann jeder Mensch beantragen, wenn er/sie im Herkunftsland wegen staatlicher Verfolgung eine politische Meinung nicht äußern darf oder einer dort verbotenen Partei angehört, aus Glaubensgründen verfolgt wird oder wenn im Herkunftsland gegen Menschenrechte verstoßen wird. Aus wirtschaftlichen Gründen (Armut) wird kein Asyl gewährt. Nach dem österreichischen Asylrecht haben Flüchtlinge einen Anspruch auf Gewährung von Asyl und Aufenthaltsberechtigung bis zum Abschluss des Asylverfahrens in Österreich. Voraussetzung ist, dass der Asylwerber „direkt aus dem Staat kommt, in dem er/sie behauptet, Verfolgung befürchten zu müssen“, rechtzeitig einen Asylantrag stellt und dass die „Sicherheit vor Verfolgung nicht bereits vor der Einreise nach Österreich erlangt wurde“ – was heißt, dass eine Einreise aus einem sicheren Drittland nicht möglich ist, nur ein Asylantrag bei einer österreichischen Botschaft. Das österreichische Asylrecht gehört damit zu den striktesten der EU. Das neu eingerichtete Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist seit 2014 die zuständige Behörde, Berufungsbehörde ist das ebenfalls neue Bundesverwaltungsgericht, letzte Instanz der Verwaltungsgerichtshof. Während des Aufnahmeverfahrens müssen sich AsylwerberInnen in einem der Erstaufnahmezentren Traiskirchen oder Thalheim aufhalten. Werden sie zum Asylverfahren zugelassen, können hilfsbedürftige AsylwerberInnen während des Verfahrens in Bundes- oder Landesbetreuung bleiben oder sich privat eine Wohnmöglichkeit organisieren. AsylwerberInnen dürfen grundsätzlich nicht als unselbstständig Erwerbstätige arbeiten, es wird jedoch ein begrenztes Kontingent an Saisonbeschäftigungsbewilligungen erteilt. Im Normalfall besteht kein Anspruch auf Sozialhilfe. Österreich ist schon lange eines der typischen Asylländer der EU, anteilig an der Bevölkerung lag es etwa 2009 auf Platz 5 der EU-27. Die Quote positiver Asylbescheide lag aber deutlich unter dem EU-Durchschnitt. Aufgrund von Personalmangel in den Asylbehörden kam es zu überlangen Verfahren. AsylwerberInnen und ihre Familien hatten oft jahrelang Zeit, sich in Österreich zu integrieren, Kindern ist das Herkunftsland oft völlig fremd. Kommt es dann letztlich zu einem rechtsgültigen negativen Asylbescheid, drohen Abschiebung und oft auch Schubhaft. Flüchtlinge, deren Asylantrag fünf Jahre lang nicht entschieden wird, können auch um humanitäres Bleiberecht ansuchen. Dieses wird aber nur selten gewährt.

Aufenthaltstitel

Einen Aufenthaltstitel, also ein Dokument, das den Aufenthalt in Österreich erlaubt, braucht jede/r, die/der länger als sechs Monate hier leben will. Es gibt Aufenthaltsbewilligungen (zum Beispiel für Saisonarbeitskräfte, SchülerInnen und StudentInnen, ForscherInnen, KünstlerInnen), Niederlassungsbewilligungen (zum Beispiel für Schlüsselarbeitskräfte nach jährlich neu festgesetzten Quoten), für enge Familienangehörige (Kernfamilie) und für den Daueraufenthalt (nach frühestens fünf Jahren). Um in Österreich legal leben und arbeiten zu dürfen, muss man zudem die Integrationsvereinbarung erfüllen und benötigt eine Beschäftigungs- oder Arbeitsbewilligung.

Balkankriege

Als Jugoslawienkriege (oft auch Balkankonflikt genannt) wird eine Serie von Kriegen auf dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien gegen Ende des 20. Jahrhunderts bezeichnet, die mit dem Zerfall des Staates verbunden waren. Im Einzelnen handelt es sich um den 10-Tage-Krieg in Slowenien (1991), den Kroatienkrieg (1991–1995), den Bosnienkrieg (1992–1995) und den Kosovokrieg (1999). Als Folge der Konflikte kamen in den 1990er-Jahren über 60.000 Flüchtlinge, vor allem aus Bosnien-Herzegowina und dem Kosovo, nach Österreich, die zum Teil um Asyl ansuchten, zum Teil befristetes Aufenthaltsrecht erhielten (die sogenannte De-Facto-Aktion oder Bosnienaktion) und zum Teil bei FreundInnen und Verwandten unterkamen. Ungefähr die Hälfte der Flüchtlinge ist inzwischen zurückgekehrt oder in andere Länder (z.B. in die USA) weitergewandert. Jene, die in Österreich geblieben sind, haben zumeist Arbeit gefunden und sich gut integriert, viele haben inzwischen die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten.

Beschäftigungsbewilligung

Die Beschäftigungsbewilligung ist die „1. Stufe“ der legalen Arbeit in Österreich. Sie gilt für eine Saison (Kontingentbewilligung) oder ein Jahr, berechtigt zur Arbeit an einem genau bezeichneten Arbeitsplatz und muss vom (zukünftigen) Arbeitgeber für eine bestimmte Person und einen bestimmten Arbeitsplatz beim Arbeitsamt (Arbeitsmarktservice) beantragt werden. Das heißt, dass man die Beschäftigungsbewilligung nicht einfach „mitnehmen“ kann, wenn man die Firma wechselt. Die/der neue ArbeitgeberIn muss dann neu ansuchen. Damit ein/e ArbeitgeberIn überhaupt ansuchen darf, darf erstens kein/e ÖsterreicherIn für diese Stelle infrage kommen und muss die/der AusländerIn schon einen Aufenthaltstitel besitzen. AsylwerberInnen dürfen in Österreich nicht bzw. nur als Selbstständige arbeiten, StudentInnen nur eingeschränkt. Beschäftigungsbewilligung und Aufenthaltstitel bedingen einander in vielen Fällen gegenseitig, das heißt: Hat man das eine nicht, kann man das andere nicht bekommen.

Befreiungsschein

Der Befreiungsschein ist die „3. Stufe“ der legalen Arbeit in Österreich, ähnlich wie die Arbeitserlaubnis, eine persönliche Berechtigung des Ausländers/der Ausländerin, die zu einer Arbeitsaufnahme in ganz Österreich berechtigt, ohne dass die/der ArbeitgeberIn eine Beschäftigungsbewilligung beantragen muss. Er gilt fünf Jahre und wird ausgestellt, wenn man innerhalb der letzten acht Jahre wenigstens fünf Jahre legal (gemäß Ausländerbeschäftigungsgesetz) in Österreich gearbeitet oder das letzte Schuljahr vor Beendigung der Schulpflicht in Österreich absolviert hat (sofern zumindest ein Elternteil während der letzten fünf Jahre drei Jahre legal niedergelassen und beschäftigt war). Wer den Befreiungsschein nicht bekommen kann, weil ein Nachweis fehlt (z.B. Niederlassungsbewilligung oder ausreichende Beschäftigung), fällt auf die Stufe der Beschäftigungsbewilligung zurück.

Bleiberecht, humanitäres

Wer seinen Asylantrag vor 2004 gestellt hatte, konnte seit 2009 um humanitäres Bleiberecht ansuchen, ab 2014 galt die Regelung, dass man mindestens fünf Jahre in Land sein musste, davon mehr als die Hälfte legal. Merke: Der Aufenthalt nach einer rechtskräftig negativen Asylentscheidung ist in aller Regel illegal. Das Bleiberecht ist aber nach wie vor ein „Gnadenrecht“ ohne Rechtsanspruch und wird nur selten gewährt. Voraussetzungen für ein humanitäres Bleiberecht sind Integration, Ausbildung, Beschäftigung, gute Deutschkenntnisse und Familienanbindung. Wer keine Beschäftigung nachweisen kann, kann stattdessen einen Paten/eine Patin bringen, der/die sich verpflichtet, drei Jahre lang für die unterstützte Person zu haften. Zuständig ist zunächst die Bezirkshauptmannschaft; wenn diese positiv entscheidet, leitet sie den Antrag an das Innenministerium weiter, das innerhalb von zwei Monaten entscheiden muss. Lehnt das Innenministerium den Antrag ab, bleibt als letzte Instanz eine Berufung an den Verwaltungsgerichtshof.

Gesetzlich gibt es den Begriff „Bleiberecht“ gar nicht. Der sog. „humanitäre Aufenthalt” wurde bereits 2009 ersatzlos aus dem NAG gestrichen. Erteilt wird tatsächlich der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” oder der wegen Benachteiligung am Arbeitsmarkt minder attraktive Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung”. Sehr selten kommt es zur Gewährung der Aufenthaltsbewilligung „Besonderer Schutz” – etwa an Frauen, die von familiärer Gewalt bedroht sind.

Bosnienaktion

Flüchtlinge aus Bosnien erhielten im Bosnienkrieg den Status als De-Fakto-Flüchtlinge und damit ein befristetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Vorteil dieser Aktion war, dass sie damit praktisch den „GastarbeiterInnen“ gleichgestellt waren und im Gegensatz zu AsylwerberInnen arbeiten durften. Obwohl die Flüchtlinge nach Kriegsende und dem Auslaufen der Aktion eigentlich nach Bosnien zurückkehren sollten, hatten sich bis dahin viele so gut in Österreich integriert, dass sie blieben und heute die österreichische Staatsbürgerschaft haben.

Bulgarien

Bulgarien gehört seit seinem EU-Beitritt 2007 gemeinsam mit Rumänien zu den jüngsten EU-Mitgliedsstaaten. Da die neuen Mitgliedsstaaten beim Beitritt sehr arm waren, wurde die Arbeitnehmerfreizügigkeit in der EU, also das Recht der EU-BürgerInnen, in jedem Mitgliedsland zu arbeiten, für BürgerInnen dieser Staaten eingeschränkt. Die westlichen Gewerkschaften hatten höhere Arbeitslosigkeit und niedrigere Löhne in ihren Ländern gefürchtet, falls zu viele „neue“ EU-BürgerInnen gleichzeitig im Westen Arbeit suchen würden.

Drittstaat, Drittland

Staat, der nicht der EU oder dem EWR angehört, also alle außer Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern sowie Island, Liechtenstein und Norwegen. Für die Schweiz gibt es viele Sonderregelungen.

Einreisebestimmungen

Fremde, also Menschen ohne österreichische Staatsbürgerschaft, brauchen für die Einreise, während des Aufenthalts und für die Ausreise grundsätzlich einen gültigen Reisepass. Das gilt auch für Reisen innerhalb der Schengenstaaten. Menschen aus Drittstaaten brauchen für die Einreise außerdem ein Visum.

„ethnische Säuberungen“

Im Zuge der letzten Balkankriege wurden Völkermord, Vergewaltigung und Vertreibung systematisch eingesetzt und durch den beschönigenden Begriff „ethnische Säuberung“ verschleiert.

Flüchtling

Flüchtlinge sind eine Gruppe von MigrantInnen, deren Status durch die Genfer Flüchtlingskonvention geregelt ist. Sie haben gewisse Rechte, z.B. Recht auf politisches Asyl, die andere MigrantInnen im Allgemeinen nicht genießen. Der Begriff des Flüchtlings umfasst nach dem Genfer Abkommen ausschließlich Personen, die aufgrund von Hautfarbe, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Ethnie) oder politischer Überzeugung ihr Land verlassen. Er schließt also insbesondere Elends- und Umweltflüchtlinge, Klimaflüchtlinge und Wirtschaftsflüchtlinge nicht ein. 2006 schätzte man weltweit 175 Millionen MigrantInnen, darunter 8,4 Millionen Flüchtlinge.

Fremdenpolizei

Die Fremdenpolizeibehörde („Fremdenpolizei”) war bis vor dem Umbau der Polizeibehörden (September 2012) in den Städten mit einer Bundespolizeidirektion eine Dienststelle dortselbst oder sonst ein Referat der BH. Nach dem Umbau ist die Fremdenpolizei bei den Landespolizeidirektionen „daheim”. Fremdenpolizeibehörden der Bezirkshauptmannschaften gibt es in der bisherigen Form nicht mehr. Die Aufgaben der Fremdenpolizei wurden von der Regelung aller Angelegenheiten des Fremdenpolizeirechts und des Niederlassungsrechts (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, legt die Regeln für einen längeren Aufenthalt von Fremden in Österreich fest) auf die bloße Durchsetzung von Bescheiden reduziert.

Fremdenrecht

Drei wichtige Gesetze des Fremdenrechts sollte man nicht durcheinanderbringen: Das Asylgesetz (AsylG), das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und das Fremdenpolizeigesetz (FPG). Jede dieser „Materien” hat ihre eigene Behörde (seit Inkrafttreten der Veraltungsreform mit Jänner 2014 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – Landeshauptmann bzw. Bezirkshauptmannschaften – Fremdenpolizei in den Landespolizeidirektionen), deren Zuständigkeiten nicht leicht auseinanderzuhalten sind. Ein Kapitel für sich sind die labyrinthisch verwickelten Instanzenzüge der Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen dieser Behörden

„Fremdenrecht” ist eine Sammelbezeichnung für Vieles. Neben den drei im Text aufgezählten Gesetzen ist vor allem noch das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zu nennen; hinzu kommen weitere Gesetze (z.B. Betreuungsgesetze, Meldegesetz, Staatsbürgerschaftsgesetz usw. usf.) sowie viele Verordnungen und Erlässe.

Asyl-, Bleiberechts- und Ausreiseentscheidungen werden erstinstanzlich beim neuen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl konzentriert. Mit Ausnahme der Schubhaftbeschwerde werden dessen Entscheidungen beim Bundesverwaltungsgericht beeinsprucht. Für die (neuen) Aufenthaltsberechtigungen (plus), die zwischen das Asylverfahren und die NAG-Verfahren eingeschoben werden, ist nicht die NAG-Behörde zuständig, sondern auch das BFA. Beim Landeshauptmann verbleibt aber die Zuständigkeit für die Regelzuwanderung sowie für alle „Verlängerungen”.

Visaangelegenheiten und die Verwaltungsstrafverfahren wegen unberechtigten Aufenthalts bleiben bei der Fremdenpolizei, die aber sonst zum Vollzugsorgan mit wenig Ermessensspielraum umgerüstet wird.

GastarbeiterInnen

Da es im Zuge des Wiederaufbaus und wirtschaftlichen Aufschwungs nach dem 2. Weltkrieg an Arbeitskräften mangelte, schickte Deutschland ab den frühen 1960er-Jahren, Österreich etwas später, Werber in die Türkei und nach Jugoslawien, um ArbeiterInnen aktiv anzuwerben. Zunächst waren diese Arbeitsverhältnisse von beiden Seiten nur für kurze Zeit geplant, aufgrund von anhaltendem Arbeitskräftemangel und doch nicht so gutem Verdienst wurde daraus innerhalb weniger Jahre dauerhafte Migration samt Familiennachzug. Viele Nachkommen der einstigen GastarbeiterInnen leben heute in zweiter oder dritter Generation in Österreich. Kürzlich ist im Zuge der „Integrationsdiskussion“ eine heftige Debatte über ihre sozialen und Bildungschancen entbrannt.

Gesandte/r

Diplomatische/r VertreterIn eines Staates.

Homosexualität

Homosexuell zu sein bedeutet, sich sexuell vor allem für das eigene Geschlecht zu interessieren. Grundsätzlich hat jeder Mensch homosexuelle Tendenzen, die mehr oder weniger stark ausgeprägt sind und sich bei acht bis zehn Prozent aller Erwachsenen zu einer schwulen oder lesbischen Identität entwickeln. In der Geschichte wurde Homosexualität in verschiedenen Entwicklungsepochen und Kulturen auf sehr unterschiedliche Weise beurteilt. Das reicht von einer sehr hohen Akzeptanz in der Antike bis zur brutalen Verfolgung Homosexueller in der NS-Zeit. In Österreich hat sich in den letzten Jahrzehnten das gesellschaftliche Klima gegenüber Schwulen und Lesben zwar deutlich gebessert, eine vollständige Akzeptanz konnte aber bei weitem noch nicht erreicht werden. Die gesetzlichen Grundlagen für die Gleichstellung wurden in den letzten Jahren schrittweise angepasst, beispielsweise der Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt aufgrund der sexuellen Orientierung durch das Gleichbehandlungsgesetz 2004 oder die eingetragene Partnerschaft seit 2010.

Integrationsvereinbarung

Wer aus einem Drittstaat kommt und in Österreich leben möchte, muss innerhalb von fünf Jahren nachweisen, dass sie/er lesen und schreiben sowie sich auf Deutsch verständigen kann. Dazu muss man entweder Kurse besuchen oder entsprechende Zeugnisse vorweisen. Ausnahmen gibt es für sehr Junge, Alte und Kranke sowie für Menschen, die nicht länger als zwölf Monate bleiben wollen.

Kongo, Demokratische Republik

Das Gebiet des heutigen Staates kam 1885 unter belgische Kolonialherrschaft. Die Herrschaft des belgischen Königs Leopold II. galt als eines der grausamsten Kolonialregimes der damaligen Zeit. Nach der Unabhängigkeit 1960 wurde das Land nach mehrjährigen innenpolitischen Konflikten 32 Jahre lang von Mobutu Sese Seko diktatorisch regiert. 1997 wurde Mobutu gestürzt. Auf den Machtwechsel folgte ein weiterer blutiger Bürgerkrieg, der aufgrund der Verwicklung zahlreicher afrikanischer Staaten als Afrikanischer Weltkrieg bekannt wurde. 2002 wurde ein Friedensabkommen unterzeichnet, im Osten des Landes finden aber bis heute weiterhin Kämpfe statt. Erstmals seit 1965 fanden 2006 freie Wahlen statt.

KonsulentIn

(Meist hochbezahlte/r) BeraterIn von Firmen, Ministerien usw.

Korea

Korea war bis 1910 ein eigener Staat auf der Koreanischen Halbinsel in Ostasien. Seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs befinden sich auf dessen ehemaligem Territorium zwei Nachfolgestaaten: Im Norden die kommunistische Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea), die südliche Hälfte bildet die westlich orientierte Republik Korea (Südkorea). Die beiden Staaten wurden 1948 im aufkommenden Kalten Krieg gegründet, der folgende Koreakrieg zementierte die Teilung. Ein Friedensvertrag wurde bis heute nicht unterzeichnet. Die Angst vor der menschenverachtenden Diktatur in Nordkorea bestimmt auch heute noch die südkoreanische Politik, das Nationale Sicherheitsgesetz verbietet jeden Kontakt mit dem Norden und sieht Strafen bis hin zur Todesstrafe vor.

Kronenzeitung

Die Kronenzeitung ist mit einer Auflage von über 900.000 (2010) und einer Reichweite von fast drei Millionen LeserInnen bei acht Millionen EinwohnerInnen eine der stärksten und einflussreichsten Zeitungen der Welt. Durch einfache Sprache, kurze Artikel und kontroverse Themen spricht sie sehr viele Menschen an, und darauf berief sich auch ihr langjähriger Herausgeber Hans Dichand (gestorben 2010), wenn er durch Artikel, Leserbriefe und Kampagnen Druck auf PolitikerInnen ausübte.

Menschenhandel

Menschenhandel umfasst die planmäßige Ausbeutung von Menschen durch Ausbeutung ihrer Arbeitskraft bis hin zur Sklaverei, durch sexuelle Ausbeutung und durch Ausnutzen von Zwangslagen oder den Einsatz von Gewalt, Drohungen und List. Auch die Zwangsprostitution fällt unter Menschenhandel. Nicht als Menschenhandel im eigentlichen Sinn zählt der Menschenschmuggel, bei dem es lediglich um den Transport der Menschen durch Schlepper geht, allerdings sind beide Verbrechen oft eng verzahnt.

Menschenrechte

Menschenrechte sind Grundrechte, die jedem Menschen aufgrund seines/ihres Menschseins gleichermaßen zustehen. Sie sind universell (das heißt allgemein und überall gültig), unteilbar (man kann nicht ein Menschenrecht anerkennen und ein anderes nicht) und unabdingbar (man kann nicht auf seine Menschenrechte verzichten). Durch die Unterzeichnung von internationalen Menschenrechtsabkommen verpflichten sich die Staaten, die Menschenrechte in ihrer nationalen Gesetzgebung umzusetzen und so einklagbar zu machen. Grundsätzlich dürfen Staaten Menschenrechte nur in Ausnahmefällen wie z.B. Krieg und Katastrophen einschränken.

Menschenrechtsbeirat

Nach dem Tod des Asylwerbers Marcus Omofuma im Zuge seiner Abschiebung wurde 1999 der Menschenrechtsbeirat im Innenministerium eingerichtet. Seine Aufgaben sind die Beratung des Innenministeriums in Menschenrechtsfragen und die Überwachung der Polizei – allerdings nicht als Kontrolle im Einzelfall, sondern im Sinne einer Verbesserung auf institutioneller und struktureller Ebene. Einzelne Missstände und Übergriffe werden beispielhaft aufgegriffen, um ihre Ursachen im System zu erklären und möglichst zu beseitigen. Durch Verbesserungsvorschläge und das Engagement in der Aus- und Fortbildung von PolizeibeamtInnen arbeitet der Menschenrechtsbeirat auch vorbeugend. Seit einer Neuorganisation 2012 ist der Menschenrechtsbeirat bei der Volksanwaltschaft angesiedelt und ist für die Kontrolle aller Orte in Österreich, wo Menschen angehalten werden (Gefängnisse, Polizeistationen, psychiatrische Kliniken usw.), zuständig.

Migration, MigrantIn

Als MigrantInnen werden Menschen bezeichnet, die von einem Land zu anderen Ländern wandern bzw. diese durchziehen. Entweder sind sie dauerhaft nicht-sesshaft (zum Beispiel manche Sinti und Roma), oder sie geben ihren bisherigen Wohnsitz für einen neuen in einem anderen Land auf. Die Umschreibung „Menschen mit Migrationsgeschichte“ oder auch „Migrationshintergrund“ bezeichnet MigrantInnen und ihre Nachkommen unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft. 2017 schätzte man weltweit 258 Millionen MigrantInnen, darunter 68,5 Millionen Flüchtlinge. Die wichtigste Gruppe von MigrantInnen sind ArbeitsmigrantInnen – früher GastarbeiterInnen. Innerhalb der Europäischen Union wird Arbeitsmigration durch die Freizügigkeitsregelung erleichtert.

Mindestpension

Eine gesetzliche „Mindestpension“ gibt es in Österreich nicht, wohl aber die Ausgleichszulage als Fürsorgeleistung des Staates. Die Ausgleichszulage soll jedem Pensionisten/jeder Pensionistin ein Mindesteinkommen sichern. Wenn das Gesamteinkommen (Bruttopension, sonstige Nettoeinkünfte und eventuelle Unterhaltsansprüche) einen bestimmten Betrag (Richtsatz 2018: 837,76 Euro für eine alleinstehende Person) nicht erreicht, gebührt über Antrag die Differenz als Ausgleichszulage.

Niederlassungsbewilligung

Einen Aufenthaltstitel, also ein Dokument, das den Aufenthalt in Österreich erlaubt, braucht jede/r, die/der länger als sechs Monate hier leben will. Es gibt Aufenthaltsbewilligungen (zum Beispiel für Saisonarbeitskräfte, SchülerInnen und StudentInnen, ForscherInnen, KünstlerInnen), Niederlassungsbewilligungen (zum Beispiel für Schlüsselarbeitskräfte nach jährlich neu festgesetzten Quoten), für enge Familienangehörige (Kernfamilie) und für den Daueraufenthalt (nach frühestens fünf Jahren). Um in Österreich legal leben und arbeiten zu dürfen, muss man zudem die Integrationsvereinbarung erfüllen und benötigt eine Beschäftigungs- oder Arbeitsbewilligung.

Nostrifizierung, Nostrifikation

Ein ausländischer Bildungsabschluss (Schule, Universität) wird als einem österreichischen Abschluss gleichwertig anerkannt, wenn Inhalt und Umfang der Ausbildung vergleichbar sind. Die Nostrifizierung (= Gleichstellung) kann bei jeder Universität, die ein entsprechendes Studium anbietet, bzw. für Schulabschlüsse beim Unterrichtsministerium beantragt werden. Unter Umständen müssen Zusatzprüfungen abgelegt werden. Seit 2012 bemüht man sich, das Verfahren zu vereinfachen.

Ostdeutschland

Geographische Bezeichnung, meist aber politisch verwendet für die fünf „neuen“ deutschen Bundesländer (Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt), also die ehemalige DDR, die in der deutschen Wiedervereinigung 1990 in der Bundesrepublik Deutschland aufgegangen ist. Wirtschaftlich und politisch unterscheidet sich „Neufünfland“ nach wie vor stark von den „alten“, westdeutschen Bundesländern. Auffallend dabei sind die höhere Arbeitslosigkeit und der Zuspruch sowohl zu linken/kommunistischen als auch zu rechtsextremen Parteien.

Pensionsanspruch

Einen Pensionsanspruch in Österreich erwirbt im Regelfall, wer in einem festgelegten Rahmenzeitraum genug Versicherungsjahre und das entsprechende Pensionsantrittsalter erreicht hat. Ausbildungszeiten, Militärdienst, Zivildienst, Kindererziehungszeiten usw. werden angerechnet. Bei verschiedenen Berufsgruppen bzw. in sozialen Sonderfällen kommen eigene Bestimmungen zum Tragen. Ausgezahlt wird die Pension nur auf Antrag im Wohnortstaat. Grundsätzlich werden Pensionszeiten, die in verschiedenen Staaten erworben wurden, zusammengerechnet.

Roma

Roma („Menschen“) ist der Oberbegriff für verwandte, ursprünglich aus Indien stammende Völker, die seit dem 12. Jahrhundert in mehreren Migrationsschüben in Europa einwanderten. Roma leben in den meisten Ländern Europas, mehrheitlich jedoch in Süd- und Südosteuropa. Allerdings bilden sie in keinem Staat die Mehrheit der Bevölkerung. Obwohl sie zum größten Teil seit Jahrhunderten sesshaft sind (heute zu 95%) und zur eingesessenen Bevölkerung der jeweiligen Gebiete zählen, werden sie noch heute als Nomaden im Gegensatz zur sesshaften Mehrheitsgesellschaft wahrgenommen, und als Grund für Migration werden klischeehaft ethnisierende statt der tatsächlichen sozialen und politischen Migrationsursachen angenommen. Als Minderheit werden Roma im heutigen Europa sowohl durch ethnische als auch durch soziale Ausgrenzung stigmatisiert. Insbesondere in Südosteuropa wirkt sich die Umstellung auf ein marktwirtschaftliches System und die damit einhergehende Arbeitslosigkeit auf die Lebens- und Bildungssituation der Roma stark aus. Eine Arbeitslosenrate von an die 100 Prozent wie im Kosovo oder in Teilen Bosniens ist eines der stärksten Argumente für die Migration in die EU bzw. der Hauptgrund für den vehementen Widerstand gegen Abschiebungen. Im Zuge der „ethnischen Säuberungen“ der letzten Balkankriege kam es auch vermehrt zu Übergriffen der Mehrheitsbevölkerung gegenüber Roma, beispielsweise in Bosnien oder im Kosovo.

Rot-Weiß-Rot-Karte

Die Rot-Weiß-Rot-Karte wurde mit 1. Juli 2011 eingeführt und soll gesuchte Arbeitskräfte die Niederlassung in Österreich erleichtern. Sie wird für zwölf Monate ausgestellt und berechtigt zur befristeten Niederlassung und zur Beschäftigung bei einem/einer bestimmten ArbeitgeberIn.
Folgende Personen können eine Rot-Weiß-Rot – Karte erhalten:  besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte in Mangelberufen, sonstige Schlüsselkräfte, StudienabsolventInnen einer österreichischen Hochschule oder selbstständige Schlüsselkräfte. In den ersten Jahren hat sich allerdings gezeigt, dass wesentlich weniger Menschen als geplant die Rot-Weiß-Rot-Karte beantragen; die Migration gesuchter und qualifizierter Arbeitskräfte geht eher an Österreich vorbei.

SaisonarbeiterIn

Eine der wenigen Möglichkeiten, als NichtösterreicherIn oder Nicht-EU-BürgerIn legal in Österreich zu arbeiten, ist die Saisonarbeit, zum Beispiel als ErntehelferIn oder im Tourismus. Wirtschaftskammer und Arbeitsmarktservice legen jedes Jahr fest, wie viele Saisonarbeitskräfte vermutlich gebraucht werden. Solange dieses „Kontingent“ ausländischer Arbeitskräfte nicht ausgeschöpft ist, kann ein/e ArbeitgeberIn um eine Beschäftigungsbewilligung ansuchen.

Schengenstaaten

Staaten, die sich im Schengener Abkommen u.a. zum Wegfall der Grenzkontrollen und zu mehr Reisefreiheit im Inneren bei gleichzeitiger Vereinheitlichung der Einreisebestimmungen aus Drittstaaten verpflichtet haben. Derzeit (2014) sind das: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Griechenland, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn sowie die Nicht-EU-Mitglieder Schweiz, Norwegen und Island. Die EU-Staaten Großbritannien und Irland gehören nicht dazu.

Schengen-Visum

Das Touristen- oder Besuchsvisum berechtigt zur Einreise und zum Aufenthalt (bis zu 90 Tage) im Gebiet der Schengenstaaten. Es muss vor der Reise persönlich im Konsulat eines Schengenstaats beantragt und oft auch persönlich abgeholt werden. Dabei muss man mindestens folgende Unterlagen mitbringen: Antragsformular, zwei aktuelle Passbilder, Reisepass, Flugreservierung, Hotelreservierung, Kranken- und Unfallversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von € 30.000,-, Verpflichtungserklärung der/des Einladenden bei der Fremdenpolizei abzugeben ODER ein Nachweis ausreichender finanzieller Mittel, Einladungsschreiben. Die Visagebühr beträgt meist € 60,- Mit einem solchen Visum darf man in Österreich oder einem anderen Schengenstaat nicht arbeiten! Will man länger bleiben und/oder hier arbeiten, braucht man einen Aufenthaltstitel.

Schlepper

Strikte Einreisebedingungen, die legale und geregelte Einwanderung erschweren oder unmöglich machen, treiben Flüchtlinge und MigrantInnen oft in die Arme von Schleppern. Da die Opfer von Schleppern oft die enormen „Reisekosten“ nicht bezahlen können, werden sie zum „Abarbeiten“ ihrer Schulden systematisch in die Prostitution oder illegale, sklavereiähnliche Beschäftigung gezwungen. Organisierter Menschenhandel und Schlepperei gehören neben dem Drogen- und Waffengeschäft mittlerweile zu den Haupteinnahmequellen der Mafia. Neben der kriminellen Schlepperei gibt es auch verschiedene Formen von Flucht- oder Reisehilfen, oft durch Landsleute, die bereits im Zielland leben und aufgrund ihrer eigenen Flucht- oder Migrationserfahrungen helfen, ohne ein Geschäft daraus zu machen.

Schubhaft

Um die zwangsweise Ausreise abgelehnter AsylwerberInnen durchzusetzen oder um zu verhindern, dass diese „untertauchen“, können sie von der Polizei in Schubhaft genommen werden. Die Schubhaft für Kinder, wie in Österreich teilweise praktiziert, verstößt aber gegen die Menschenrechte. Seit Anfang 2014 gibt es in Vordernberg in der Obersteiermark ein neugebautes Schubhaftzentrum, das wegen der geringen Auslastung und der Beauftragung einer Security-Firma heftig kritisiert wird.

Sozialismus, real existierender

Nach dem 2. Weltkrieg bildeten sich zwei große Machtblöcke heraus: einerseits die „westlichen“ Staaten im Einflussbereich der USA, andererseits die von der Sowjetunion angeführten kommunistischen Staaten. Letztere bezeichnet man auch als realsozialistische Staaten. Als dritter Machtfaktor traten die „Blockfreien“ auf, die unter der Führung von Indien und Jugoslawien zwischen beiden Machtsystemen standen. Das Blocksystem brach nach der Auflösung der Sowjetunion 1991 zusammen. In der Folge brachen zahlreiche Kriege in Nachfolgestaaten der Sowjetunion aus.

Staatsbürgerschaft

Die österreichische Staatsbürgerschaft erwirbt man durch Abstammung, wenn mindestens ein Elternteil (bei unehelichen Kindern die Mutter) österreichische/r StaatsbürgerIn ist. Durch Verleihung kann man die Staatsbürgerschaft unter bestimmten Bedingungen erlangen: Einen Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft hat, wer persönlich und beruflich integriert ist und seit mindestens 15 Jahren in Österreich lebt. Diese Frist verkürzt sich in bestimmten Fällen (mindestens fünf Jahre Ehe mit einer/einem ÖsterreicherIn, bei Asylberechtigten, EWR-BürgerInnen oder wenn man in Österreich geboren wurde) auf sechs Jahre. Auch bei einer Verleihung aufgrund von außerordentlichen Leistungen auf wissenschaftlichem, wirtschaftlichem, künstlerischem oder sportlichem Gebiet liegt die Frist grundsätzlich bei sechs Jahren. Allerdings wird hier wohl am häufigsten im freien Ermessen der Behörde entschieden. Die Kosten für die österreichische Staatsbürgerschaft sind je nach Bundesland verschieden; in der Steiermark liegen sie bei über 2000,- Euro. Eine Doppelstaatsbürgerschaft kann man in Österreich nur dann haben, wenn entweder ein Elternteil eine fremde Staatsbürgerschaft hat oder man in einem Land geboren wurde, dessen Staatsbürgerschaft man durch die Geburt in diesem Land erwirbt (zum Beispiel Frankreich oder die USA). Wer die Staatsbürgerschaft verliehen bekommt, muss zuerst seine frühere Staatsbürgerschaft zurücklegen, um eine Doppelstaatsbürgerschaft zu vermeiden.

Trauma

Ein psychisches oder seelisches Trauma (griech. Wunde, Pl. Traumata, Traumen) ist die Erinnerung einer Person an die Situation eines für sie seelisch einschneidenden Erlebnisses bzw. der seelische und / oder neuerdings auch der körperliche (Hirnstrukturen) Eindruck, den das Erlebnis in der betroffenen Person hinterlassen hat. Zu einer Traumatisierung kommt es, wenn das Ereignis die psychischen Belastungsgrenzen des Individuums übersteigt und nicht entsprechend verarbeitet werden kann. Merkmale von Traumata sind u.a. das Gefühl von Hilflosigkeit und schutzloser Preisgabe und so eine dauerhafte Erschütterung von Selbst- und Weltverständnis, weiters sind auch Schuldgefühle, eine starke Identifikation mit Opfer oder Täter oder Bedrohung von Leib und Leben möglich. Beispiele für Erlebnisse, die Traumata auslösen können, sind Gewalt, Krieg, Mord, Folter, Vergewaltigung, sexueller Missbrauch, körperliche und seelische Misshandlung, Unfälle, Katastrophen oder Krankheiten. Auch emotionale Vernachlässigung, Verwahrlosung, soziale Ausgrenzung, Zwangsräumung, Obdachlosigkeit oder Mobbing können zu einer Traumatisierung führen. Mitunter kann die bloße Zeugenschaft eines solchen Ereignisses auf die beobachtende Person traumatisierend wirken.

Trisomie 21

Trisomie 21 oder Down-Syndrom bezeichnet eine Genmutation des Menschen, die typische körperliche Merkmale und meist auch eine geistige Beeinträchtigung zur Folge hat. Dank guter medizinischer Versorgung konnte die Lebenserwartung von Menschen mit Down-Syndrom im 20. Jahrhundert von durchschnittlich neun auf 60 Jahre vervielfacht werden. Welche geistige Entwicklung mit guter Förderung möglich ist, zeigt sich vermehrt in den letzten Jahren: Aufsehen erregten ein Spanier und eine Japanerin, die als erste Menschen mit Down-Syndrom Universitätsausbildungen abgeschlossen haben.

Tschetschenien

Die autonome Republik im Nordkaukasus war nach der Auflösung der UdSSR Schauplatz von zwei Kriegen (1994-96, 1999) zwischen islamischen Separatisten und der russischen Zentralregierung. 2000 erklärte Russland den Krieg offiziell für beendet, Unterdrückung, Kämpfe und Terrorakte dauern aber weiterhin an.

Für einen Einblick in die komplexe Materie des Fremdenrechts bedanken wir uns bei Thomas Becker und Ronald Frühwirth, Anwälten in der Kanzlei Kocher & Bucher, sowie bei Wolf Steinhuber von der Steirischen Plattform Bleiberecht.